Kein Mitglied der Bürgerschaft darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Bürgerschaft zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 94
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenVolksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28