(1)
Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
(2)
Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten.
(3)
Der Abstimmungstag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.