Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft kann Niemand zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 93
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenVolksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28