Die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erlischt durch Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzung. Der Verzicht ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen; er ist unwiderruflich.
Art. 80
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenVolksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28