(1)Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.(2)An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 134Art. 136 →