(1)Mann und Frau haben in der Ehe die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.(2)Die häusliche Arbeit und die Kindererziehung werden der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 21Art. 23 →