(1)Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich.(2)Für die Anstellung und Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 127Art. 129 →