Die von den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Krankenhäuser, Schulen, Fürsorgeanstalten und ähnlichen Häuser gelten als gemeinnützige Einrichtungen.
Art. 63
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenKirchen und Religionsgesellschaften
Stand 2024-06-28