Jurafuchs

Art. 149

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Gemeinden
Stand 2024-06-28
Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.

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