Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass einzelne Verwaltungszweige einer Gemeinde von staatlichen Behörden oder einzelne Verwaltungszweige des Staates von Behörden einer Gemeinde wahrzunehmen sind, und ob dafür eine Vergütung zu zahlen ist.
Art. 149
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenGemeinden
Stand 2024-06-28