(1)
Der Bürgerbeauftragte hat als Ombudsperson gegen Diskriminierung die Aufgabe, auf die Vermeidung und Beseitigung von etwaiger Diskriminierung durch Träger der öffentlichen Verwaltung hinzuwirken.
(2)
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.
(3)
Die Ombudsperson ist berechtigt, jederzeit Sachverständige hinzuzuziehen, Gutachten einzuholen und mit Zustimmung der Betroffenen Beschwerden weiterzuvermitteln. Sie kann eigene Empfehlungen an Träger der öffentlichen Verwaltung richten. Kommen die Adressaten dieser Empfehlung nicht nach, so müssen sie ihre Entscheidung der Ombudsperson gegenüber begründen.