Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Oktober 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes und einen weiteren Reformbedarf vor.
§ 101
BbgRiGEvaluation
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-05-14