In Verfahren nach § 65 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Landeskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
§ 87
BbgRiGKostenentscheidung in besonderen Fällen
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2024-05-14