Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen.
§ 48
BbgRiGVerfahren vor der Einigungsstelle
Richterräte
Stand 2024-05-14