Jurafuchs

§ 1

BbgRiG
Geltungsbereich
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-05-14
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2)
Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

Meine Notizen

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