Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.
§ 7
BbgRiGBeteiligung der Spitzenorganisationen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-05-14