Für die Wahl des dem Landtag vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 3) gelten die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.
§ 94
BbgRiGNichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Stand 2024-05-14