Für das Verfahren nach § 65 Nummer 2 bis 4 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 65 Nummer 4 statt.
§ 80
BbgRiGAllgemeine Verfahrensvorschriften
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2024-05-14