Jurafuchs

§ 66

BbgRiG
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Errichtung und Zuständigkeit
Stand 2024-05-14
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1.
über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
2.
in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszugs zuständig ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →