Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 65 Nummer 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 65 Nummer 2 und 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.
§ 82
BbgRiGEinleitung des Prüfungsverfahrens
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Stand 2024-05-14