Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 75 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde§ 77 Zulässigkeit der Revision →