Für die Aufgaben und Befugnisse des Richterrats bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung gelten die personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend. Krankenstatistiken sind ihm zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 44
BbgRiGArbeitsschutz und Unfallverhütung
Richterräte
Stand 2024-05-14