Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.
§ 14
BbgRiGNeuwahl
Richterwahlausschuss
Stand 2024-05-14