Der Gerichtsvorstand kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Richterrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 52
BbgRiGVorläufige Regelungen
Richterräte
Stand 2024-05-14