Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.
§ 79
BbgRiGRichterinnen und Richter kraft Auftrags
Disziplinarverfahren
Stand 2024-05-14