Jurafuchs

§ 93

BbgRiG
Beteiligungsverfahren
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Stand 2024-05-14
(1)
Im Verfahren vor der Einigungsstelle sollen in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei der vom Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden Mitglieder (§ 47 Absatz 6 Satz 3) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein.
(2)
Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gilt § 61 entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →