Auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden.
§ 58
BbgRiGAusschluss von gewählten Mitgliedern
Präsidialräte
Stand 2024-05-14