Jurafuchs

§ 54

BbgRiG
Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
Richterräte
Stand 2024-05-14
(1)
Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.
(2)
In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.

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