Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§§ 40 und 55) nach den Vorschriften des § 100 Absatz 2 und des § 101 des Landespersonalvertretungsgesetzes über das Verfahren und die Besetzung.
§ 32
BbgRiGRechtsweg
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen
Stand 2024-05-14