(1)Das Versetzungsverfahren (§ 65 Nummer 2) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.(2)Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 80 Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 82 Einleitung des Prüfungsverfahrens →