(1)Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.(2)Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Geschäftsordnung§ 26 Richterrat und Präsidialrat →