Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig; sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 102 Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden§ 104 Amtshandlungen anderer Länder, des Bundes und anderer Staaten im Freistaat Sachsen →