Jurafuchs
§ 38

§ 38

SächsPVDG
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
Vollzugshilfe
Stand 2024-07-30
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen. (2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Stelle diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt. (3) Die §§ 24 und 26 Nummer 3 gelten entsprechend.

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