Jurafuchs
§ 65

§ 65

SächsPVDG
Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2024-07-30
(1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, und wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen, die nach § 6 oder § 7 für die Gefahr verantwortlich ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, und wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über eine Person herstellen, die nach § 6 oder § 7 für die Gefahr verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) 1Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. 2In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass(2) Die Maßnahme darf in der Wohnung der Personen nach Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. sich eine Person nach Absatz 1 Satz 1 dort aufhält, 2. sie dort für die Erforschung des Sachverhaltes relevante Gespräche führt und 3. die Maßnahme in der Wohnung der Person nach Nummer 1 allein nicht zur Gefahrenabwehr geeignet ist. 3Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen. Sofern erforderlich, dürfen Wohnungen betreten werden, um die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme zu schaffen. (3) 1Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. 2Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 und 3 Satz 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. 4Die Löschungen sind zu dokumentieren.(3) Werden technische Mittel nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen eingesetzt, kann die Maßnahme durch den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet werden. Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu anderen Zwecken ist unter den Voraussetzungen des § 79 Absatz 2 und 3 Satz 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Andernfalls sind die Daten nach Beendigung des Einsatzes unverzüglich zu löschen. Die Löschungen sind zu dokumentieren. (4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Im Antrag sind anzugeben:(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Im Antrag sind anzugeben: 1. Angaben zur Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift, 2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt und 5. die Begründung. 3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. 5Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

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