(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. 2Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, für den die Bestellung besteht, treffen.(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, für den die Bestellung besteht, treffen.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zu der Verrichtung bestellt hat. 5
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