Jurafuchs
§ 57

§ 57

SächsPVDG
Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
Stand 2024-07-30
(1) 1Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt.(1) Die Polizei kann bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn und soweit dies wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung findet hierbei nicht statt. (2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, die nicht dem Sächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, oder dass von ihnen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. (3) Die Polizei kann 1. an oder in den Objekten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe und 2. auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn nach polizeilich dokumentierten Tatsachen die Kriminalitätsbelastung dort gegenüber der des Gemeindegebiets deutlich erhöht ist (Kriminalitätsschwerpunkte), personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten begangen werden, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden. (4) 1Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben und kurzzeitig in einem Zwischenspeicher für 60 Sekunden erfassen, soweit und solange mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zur Eigensicherung gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Diese Daten sind automatisiert nach höchstens 60 Sekunden spurlos zu löschen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung nach Absatz 5 liegen vor.(4) Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben und kurzzeitig in einem Zwischenspeicher für 60 Sekunden erfassen, soweit und solange mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zur Eigensicherung gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Diese Daten sind automatisiert nach höchstens 60 Sekunden spurlos zu löschen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung nach Absatz 5 liegen vor. (5) Die Polizei kann, soweit dies zur Eigensicherung gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder zum Schutz Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, nach Absatz 4 erhobene Daten aufzeichnen. (6) 1Der Einsatz des technischen Mittels nach den Absätzen 4 und 5 ist in geeigneter Weise besonders erkennbar zu machen und der Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 5 der betroffenen Person mitzuteilen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. 3Der Einsatz des technischen Mittels und die Aufzeichnungen sind zum Zwecke einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu dokumentieren.(6) Der Einsatz des technischen Mittels nach den Absätzen 4 und 5 ist in geeigneter Weise besonders erkennbar zu machen und der Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 5 der betroffenen Person mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben. Der Einsatz des technischen Mittels und die Aufzeichnungen sind zum Zwecke einer nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit zu dokumentieren. (7) 1Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 und 5 durch körpernah getragene Geräte werden verschlüsselt sowie manipulationsgesichert gefertigt und aufbewahrt. 2Sie sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. 3Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach Ablauf von 30 Tagen zu löschen sowie daraus gefertigte Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung oder für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufgezeichneten Maßnahme oder der Aufzeichnung selbst benötigt werden. 4Auf Antrag erhalten betroffene Personen Einsicht in die Aufzeichnung. 5Näheres zum Verfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.(7) Aufzeichnungen nach den Absätzen 4 und 5 durch körpernah getragene Geräte werden verschlüsselt sowie manipulationsgesichert gefertigt und aufbewahrt. Sie sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach Ablauf von 30 Tagen zu löschen sowie daraus gefertigte Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung oder für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufgezeichneten Maßnahme oder der Aufzeichnung selbst benötigt werden. Auf Antrag erhalten betroffene Personen Einsicht in die Aufzeichnung. Näheres zum Verfahren regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. (8) Die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (9) 1Die Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, durch die Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.(9) Die Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2024, durch die Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. (10) Nach den Absätzen 2 und 3 erhobene Daten und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach einem Monat zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 zum Schutz privater Rechte, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. 34

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