Die in Gewahrsam genommene Person ist zu entlassen:
1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei entfallen ist,
2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder
3. spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet wurde; in der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf im Fall von § 22 Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr als 14 Tage und in den übrigen Fällen nicht mehr als drei Tage betragen.
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