(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist:
1. 1
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
2
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
2. 1
Anordnungen zu den Befugnissen nach den §§ 62 bis 69 ergehen schriftlich und müssen den zugrunde liegenden Sachverhalt und die wesentlichen Gründe enthalten.
2
Sie haben die von der Maßnahme betroffenen Personen oder Gegenstände sowie Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen.
3
Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen; eine Verlängerung durch das zuständige Gericht um jeweils nicht mehr als den Anordnungszeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen.
(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 können bei Gefahr im Verzug durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion getroffen werden; mit Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete. 2Im Fall einer solchen Anordnung ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. 3Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt.(2) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 können bei Gefahr im Verzug durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion getroffen werden; mit Ausnahme der Befugnis nach § 65 Absatz 4 auch durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete. Im Fall einer solchen Anordnung ist die richterliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird oder nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt.
(3) Für polizeiliche Anordnungen nach den §§ 62 bis 69 gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. 50
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