(1) Das Staatsministerium des Innern ist oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann sich oder einer anderen Polizeidienststelle nachgeordnete Polizeidienststellen vorübergehend unmittelbar unterstellen, wenn die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben dies erfordert.
(3) 1Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. 2Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.(3) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Staatsministeriums des Innern nicht zu erreichen, kann das Landeskriminalamt Maßnahmen nach Absatz 2 treffen. Das Staatsministerium des Innern ist unverzüglich zu unterrichten.
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