Jurafuchs
§ 56

§ 56

SächsPVDG
Befugnis zur Datenerhebung
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
Stand 2024-07-30
Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist: 1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 2 Absatz 1), 2. zum Schutz privater Rechte (§ 2 Absatz 2), 3. zur Vollzugshilfe (§ 2 Absatz 4) oder 4. zur Erfüllung von ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (§ 2 Absatz 5) und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse zur Datenerhebung nicht besonders regeln.

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