(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und nur nach Freigabe der Landespolizeipräsidentin, des Landespolizeipräsidenten oder der Person, die sie oder ihn im Amt vertritt, gebraucht werden, wenn
1. der Einsatz dieser Waffen erforderlich ist, um eine von den Personen ausgehende Gefahr für das Leben der eingesetzten Polizeibediensteten oder unbeteiligter Dritter abzuwehren oder
2. diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist oder ungeeignet erscheint.
(2) 1Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. 2Sie dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht angewendet werden.(2) Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. Sie dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht angewendet werden.
(3) Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für Maschinengewehre direkt und für Handgranaten entsprechend. 28
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