(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen wird.
(2) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. 2Bei Dritten können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Bei Dritten können personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat,
3. offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen Person liegt, diese nicht erreichbar ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese ihre Zustimmung hierzu verweigern würde,
4. die betroffene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist,
5. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
6. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
7. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, oder
8. die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
(3) 1Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. 2Die betroffene Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs Dritte sind auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. 3Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden würden. 4Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. 5Über die Folgen der Verweigerung von Angaben sind die betroffene Person oder die Dritten aufzuklären.(3) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die betroffene Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs Dritte sind auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und auf eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Einzelfall zunächst unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden würden. Der Hinweis nach Satz 2 kann im Fall der Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs darüber hinaus unterbleiben, wenn dies schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Über die Folgen der Verweigerung von Angaben sind die betroffene Person oder die Dritten aufzuklären.
(4) 1Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. 2Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person nach Maßgabe von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu benachrichtigen. 3Die Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt.(4) Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen zulässig oder wenn sonst die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies den überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht. Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person nach Maßgabe von § 12 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflichten nach § 74 bleiben hiervon unberührt.
(5) 1Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine Auskunftspflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. 2Ein Eingriff in andere geschützte Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. 3Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im öffentlichen Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.33(5) Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine Auskunftspflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 4 nicht besteht. Ein Eingriff in andere geschützte Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im öffentlichen Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.33
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