Jurafuchs
§ 84

§ 84

SächsPVDG
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
Datenübermittlung, sonstige Datenverarbeitung
Stand 2024-07-30
(1) Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 an die Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. (2) Die Polizei kann an andere als die Behörden nach Absatz 1 und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangt hat, übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig und erforderlich ist: a) b) c) d) (3) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 erforderlich ist zur: 1. Erfüllung ihrer Aufgaben, 2. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder 3. Wahrung schutzwürdiger Interessen einzelner, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. (4) Auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese 1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnisnahme der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder 2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und diese in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde. (5) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. 2Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. 3In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig. 4In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3 oder Absatz 4 zulässig gewesen wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt hat.(5) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die Polizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 zulässig. In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nur zulässig, soweit eine Übermittlung nach Absatz 3 oder Absatz 4 zulässig gewesen wäre und nur, soweit die Polizeidienststelle zugestimmt hat. (6) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung.58(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung.58

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