Jurafuchs

§ 62a

SächsPVDG
Anlassbezogener besonderer automatisierter Datenabgleich und anlassbezogene automatisierte Datenanalyse, Verordnungsermächtigung
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2024-07-30
(1)
Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 79a zur Feststellung von Übereinstimmungen zwischen Daten gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen zur Aufgabenerfüllung für die Dauer der Bearbeitung von Sachverhalten zweckgebunden zusammenführen, um anhand zielgerichteter Suchkriterien einen automatisierten Abgleich durchzuführen (besonderer automatisierter Datenabgleich). Für den besonderen automatisierten Datenabgleich dürfen nur personenbezogene Daten verwendet werden, die aus Anlass der Bearbeitung der Sachverhalte durch gezielte Abfragen aus den Dateisystemen der Polizei Sachsen erlangt wurden.
(2)
Die Polizei kann darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 79a zur Gewinnung neuer Erkenntnisse gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen automatisiert zusammenführen und mit weiteren nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsgrundlagen gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert nach vordefinierten Regeln verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), soweit
1.
dies erforderlich ist
a)
zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von besonderem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
b)
ein Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung droht und
c)
die automatisierte Datenanalyse erforderlich ist, um einen Schaden von den Rechtsgütern abzuwenden,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a)
in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung gegen ein in Nummer 1 Buchstabe a genanntes Rechtsgut begangen wird und
b)
die automatisierte Datenanalyse zur Verhinderung dieser Straftat erforderlich ist, oder
3.
das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird.

Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 und 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(3)
Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt auf der Grundlage von anlassbezogenen Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlassfall im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ergeben. Der Suchvorgang hat vorrangig an der Kategorie der betroffenen Person, die für die anlassgebende Rechtsgutgefährdung verantwortlich ist, anzusetzen. Die Polizei hat die durch die automatisierte Datenanalyse bereitgestellten Informationen abschließend zu bewerten und die erforderlichen weiteren Entscheidungen zu treffen.
(4)
Zum Zweck eines besonderen automatisierten Datenabgleichs oder einer automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die durch einen besonderen automatisierten Datenabgleich verarbeitet oder für eine automatisierte Datenanalyse zusammengeführt werden sollen, müssen nach § 81 gekennzeichnet sein. Von einer Verarbeitung durch automatisierte Datenanalyse sind ausgenommen:
1.
personenbezogene Daten von Unbeteiligten aus der Vorgangsbearbeitung,

2.

personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder durch eine Maßnahme nach § 57 Absatz 5 Satz 2 gewonnen wurden oder die nach § 79a Absatz 4 Satz 3 erlangt wurden, und

3.
biometrische Daten.

Von einer Verarbeitung durch besonderen automatisierten Datenabgleich sind die in Satz 5 Nummer 2 und 3 bezeichneten Daten ausgenommen. Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen keine Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen einbezogen werden.

(5)
Der Einsatz selbstlernender Systeme ist nur zulässig
1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2.
wenn
a)
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat nach §100b Absatz 2 der Strafprozessordnung, die sich gegen die Rechtsgüter nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a richtet, oder eine terroristische Straftat begangen werden soll und
b)
die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(6)
Durch eine automatisierte Datenanalyse nach Absatz 2 darf ein Profil über das Verhalten einer Person nur im Zusammenhang mit einem anlassgebenden Sachverhalt erstellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person für eine Gefahr verantwortlich ist und das Verhaltensprofil erforderlich ist
1.
zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
2.
zur Verhütung einer Straftat nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn mit weiteren entsprechenden Straftaten zu rechnen ist.

Ein Verhaltensprofil darf höchstens den Zeitraum von einer Woche umfassen.

(7)
Die zum Zweck der automatisierten Datenanalyse anlassbezogen zusammengeführten Daten dürfen nur solange als Datenbestand gespeichert werden, wie dies für den Zweck der automatisierten Datenanalyse gemäß Absatz 2, 5 oder 6 erforderlich ist. Der Datenbestand ist unverzüglich zu löschen, wenn sich im Ergebnis der Datenanalyse keine neuen Erkenntnisse ergeben oder dessen weitere Speicherung für den Zweck der automatisierten Datenanalyse nicht mehr erforderlich ist. Spätestens drei Monate nach der Zusammenführung der personenbezogenen Daten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die weitere Speicherung des Datenbestandes noch vorliegen. Eine über Satz 3 hinausgehende Speicherung des Datenbestandes darf nur jeweils für eine Frist von 30 Tagen erfolgen. Soweit eine weitere Speicherung nach Satz 4 erfolgt, sind die Entscheidung und die maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. Abweichend von der in Satz 3 bezeichneten Speicherfrist gilt für einen Datenbestand, der ausschließlich zum Zweck der Erstellung eines Verhaltensprofils nach Absatz 6 zusammengeführt wurde, eine Höchstspeicherfrist von 30 Tagen.
(8)
Maßnahmen nach Absatz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Maßnahmen nach Absatz 2 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete anzuordnen. Im Fall von Absatz 5 und 6 ist die Datenanalyse auf Antrag der Polizei richterlich anzuordnen. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2.
der Sachverhalt,
3.
die Begründung und
4.
das System, auf dessen Grundlage die automatisierte Datenanalyse erfolgen soll.

Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet ist. Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 5 oder 6 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. Für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 73 Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 entsprechend.

(9)
Der Zugang zu einem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken und es ist eine Zugriffskontrolle sicherzustellen. Für die Protokollierung von Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen sind, die oder der die Maßnahme durchführt. Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. Der Einsatz von Systemen, deren Entscheidungslogik nicht nachvollziehbar und überprüfbar offengelegt werden kann, ist unzulässig. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.
(10)
Die Staatsregierung hat das Nähere zum Verfahren zu Maßnahmen nach den Absätzen 2, 5 und 6 durch Rechtsverordnung zu regeln in Bezug auf:
1.
technisch-organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Zweckbindung und Kennzeichnung der verarbeiteten Daten,
2.
Kategorien für Suchbegriffe, nach denen die zusammengeführten Daten analysiert werden,
3.
Strukturen zur Funktionsweise und Entscheidungslogik der Verarbeitungsprozesse,
4.
technisch-organisatorische Anforderungen zur Gewährleistung der Speicherdauer des zusammengeführten Datenbestandes und der Prüfung nach Absatz 6,
5.
Anforderungen an die Zugangsberechtigungen, die Zugriffskontrollen und die Protokollierung der Durchführung von Zugriffskontrollen,
6.
Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit und Kontrolle des jeweils eingesetzten automatisierten Verfahrens durch die anwendenden Polizeibediensteten,
7.
verfahrensrechtliche Maßnahmen zum Zweck der Erkennung und Korrektur fehlerhafter Datenauswertung.

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