1Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Öffentlichkeit, den Landtag und seine Abgeordneten jährlich in Form eines Berichtes über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 und 5, §§ 58 bis 69 und über Übermittlungen nach § 90. 2Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Die Staatsregierung unterrichtet in Berichtsform weiter über die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106. Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Öffentlichkeit, den Landtag und seine Abgeordneten jährlich in Form eines Berichtes über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 und 5, §§ 58 bis 69 und über Übermittlungen nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Staatsregierung unterrichtet in Berichtsform weiter über die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106.
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