Jurafuchs
§ 106

§ 106

SächsPVDG
Strafvorschriften
Sonstige Bestimmungen
Stand 2024-07-30
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder 2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert. (2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.

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