(1) 1Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen. 2Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass besteht. 4Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die empfangende Stelle, der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. 5Dies gilt nicht für die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85).(1) Die übermittelnde Polizeidienststelle hat die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat die übermittelnde Polizeidienststelle zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen ist nur zu prüfen, wenn besonderer Anlass besteht. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem die empfangende Stelle, der Tag und der wesentliche Inhalt der Übermittlung hervorgehen. Dies gilt nicht für die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf (§ 85).
(2) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90 hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.(2) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind. Bei Übermittlungen nach § 84 Absatz 3 und § 90 hat die übermittelnde Polizeidienststelle die empfangende Stelle bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.
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