Jurafuchs
§ 97

§ 97

SächsPVDG
Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
Organisation der Polizei
Stand 2024-07-30
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen: 1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern, 2. das Landeskriminalamt, 3. das Polizeiverwaltungsamt, 4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und 5. die Polizeidirektionen. (2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →