(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1. das Landespolizeipräsidium im Staatsministerium des Innern,
2. das Landeskriminalamt,
3. das Polizeiverwaltungsamt,
4. das Präsidium der Bereitschaftspolizei und
5. die Polizeidirektionen.
(2) Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.
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