Jurafuchs
§ 70

§ 70

SächsPVDG
Erhebung von Bestandsdaten
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2024-07-30
(1) 1Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes Auskunft über Daten gemäß(1) Die Polizei kann von einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes Auskunft über Daten gemäß 1. den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie 2. § 14 des Telemediengesetzes verlangen, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. 2Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Datenerhebung für die anschließende Nutzung dieser Daten vorliegen.verlangen, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Datenerhebung für die anschließende Nutzung dieser Daten vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf im Fall einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes ). (3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht, soweit die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.48(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht, soweit die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Nutzung der Daten bereits durch eine richterliche Anordnung gestattet wird oder ohne richterliche Anordnung erfolgen kann; das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist zu dokumentieren.48

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