(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 58 bis 60, 62 bis 69, 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 71 sind zu protokollieren:
1. der Zeitpunkt des Einsatzes (Beginn und Ende sowie Zeiten der Unterbrechung),
2. die Bezeichnung des zur Datenerhebung eingesetzten Mittels,
3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4. die Organisationseinheit, welche die Maßnahme durchführt.
(2) Zu protokollieren sind auch:
1. bei Maßnahmen des § 58 die Personen, deren Daten im Rahmen der anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung gemäß § 58 Absatz 3 Satz 5 verarbeitet wurden,
2. bei Maßnahmen des § 59 die Personen, deren Daten zum Abgleich herangezogen wurden,
3. bei Maßnahmen nach § 60 die ausgeschriebenen Personen und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge einer auf der Ausschreibung beruhenden Maßnahme gemeldet wurden,
4. bei Maßnahmen nach § 62
a)
b)
5. bei Maßnahmen nach § 63
a)
b)
6. bei Maßnahmen nach § 64
a)
b)
c)
7. bei Maßnahmen nach § 65
a)
b)
c)
d)
8. bei Maßnahmen nach § 66 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
9. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
10. bei Maßnahmen nach § 67 Absatz 2 die Nutzerin oder der Nutzer,
11. bei Maßnahmen nach § 68 die Zielperson,
12. bei Maßnahmen nach § 69 die Zielperson,
13. bei Maßnahmen nach § 69 Absatz 4 die Zielperson und der räumliche Umfang der Maßnahme,
14. bei Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Zielperson und
15. bei Maßnahmen nach § 71 die Zielperson.
(3) 1Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 2 sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität und der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 2Die Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 2 sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität und der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der Personen, deren Dokumentation unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4) 1Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene Person nach § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. 2Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 3Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.53(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um die betroffene Person nach § 74 Absatz 1 zu benachrichtigen und ihr oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 94 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.53
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →