(1) 1Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. 2§ 48 Absatz 5 gilt entsprechend.(1) Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der dritten Person infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, kann die dritte Person insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. 2§ 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn die dritte Person zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.31(2) Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der dritten Person infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, kann die dritte Person insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 48 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Entschädigung kann auch dann verlangt werden, wenn die dritte Person zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.31
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